- Insidergeschäfte
- Insidergeschäfte['insaɪdə(r)-], Wertpapiergeschäfte, die geeignet sind, Insidern wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung ihres Insiderwissens zu verschaffen, gemäß Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG; §§ 12-20) in der Fassung vom 9. 9. 1998 in Deutschland (seit 1. 8. 1994) verboten. Als Insider gelten Personen, die am Kapital eines Unternehmens beteiligt sind oder aufgrund ihrer Tätigkeit (z. B. Mitglieder der Geschäftsführung beziehungsweise des Aufsichtsrats) oder ihres Berufs (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt) Kenntnis von nicht allgemein bekannten, aber erheblich kursrelevanten Tatsachen über das Unternehmen erlangen und aufgrund dieses Wissensvorsprungs an der Börse gehandelte Wertpapiere kaufen, verkaufen oder einem anderen dies empfehlen oder diese Tatsachen unbefugt weitergeben (Primärinsider). Auch Dritte, die gewollt oder ungewollt Kenntnis von derartigen Insidertatsachen erlangen (Sekundärinsider), dürfen solche Wertpapiere nicht kaufen oder verkaufen. Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot können nach § 38 WpHG mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Mit dem WpHG wurden die bis dahin geltenden freiwilligen, nicht rechtsverbindliche Selbstbeschränkungen abgelöst und die EG-Insiderrichtlinie vom 13. 11. 1989 in deutsches Recht umgesetzt.Um Insidergeschäfte zu verhindern, sind Emittenten von zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wertpapieren verpflichtet, erheblich kursbeeinflussende Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen (Ad-hoc-Publizität). Geschäfte mit Insiderpapieren - Wertpapiere, die innerhalb der Europäischen Union und im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums zum amtlichen Handel oder geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, ferner Derivate, Optionsrechte, Terminkontrakte u. a. in § 12 WpHG genannte Werte - werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) überwacht.Gesetze gegen Insidergeschäfte gibt es u. a. auch in den USA (seit 1934), in Großbritannien (seit 1947), Frankreich (seit 1967), Italien (seit 1974); in der Schweiz ist Insidermissbrauch nach Art. 161 StGB, in Österreich nach § 48 a Börsegesetz 1989 strafbar.
Universal-Lexikon. 2012.